Geschäftsordnung des Ältestenrates

Geschäftsordnung

des Ältestenrates gem. Satzung Abs. 2.3 der

Seglervereinigung Hüde

 

 

  1. Der Ältestenrat nimmt die in der Satzung Abs. 2.3 gestellten Aufgaben in der vorgesehenen Wahlperiode wahr.

 

  1. Nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung benennen die Mitglieder des Ältestenrates in einem angemessenen Zeitraum ihren Sprecher und teilen diese Entscheidung unverzüglich dem Vorstand mit.

 

  1. Der Ältestenrat weist rechtzeitig vor Ladungsfrist zur Mitgliederversammlung den Vorstand auf den Ablauf der Wahlperiode (4 J.) und auf die bevorstehende Neuwahl hin.

 

  1. Der Ältestenrat tagt bei Anliegen die ihm gemäß der Satzung Abs. 2.3 zur Beratung oder Entscheidung angetragen werden zum nächstmöglichen Termin. Darüber hinaus tagt der Ältestenrat bei Bedarf.

 

  1. Die Mitglieder des Ältestenrates verpflichten sich zur absoluten Neutralität.

 

  1. Der Ältestenrat trifft die Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne des Vereinswohls.

 

  1. Meint ein Mitglied des Ältestenrates in einer Angelegenheit befangen zu sein, kann es vom Beratungs-, bzw. Entscheidungsprozess zurücktreten. Zum Ausgleich kann ein anderes Vereinsmitglied gemäß den Anforderungen der Satzung Abs. 2.3 vom Ältestenrat beratend hinzugezogen werden.

 

  1. Ein Mitglied des Ältestenrates stellt auf der Jahreshauptversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes, wenn dieser Antrag nicht aus der Mitgliederversammlung gestellt wird.

 

  1. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Ältestenrat nur verlangen, wenn im Ältestenrat Einstimmigkeit erzielt wurde.

 

10.  Der Ältestenrat kann Anregungen zur Vereinsentwicklung geben und auf die Einhaltung der Satzung achten.

 

 

 

Bielefeld, 19. Januar 2011

 

 

Rudi Walter                  Peter Wunderlich                             Dirk Falkenreck

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